Sonntag, 8. Dezember 2013

Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014

Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbeträge gibt:

  • 12 € pauschal für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
  • 24 € pauschal für eine mehrtägige Dienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.

Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.

Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschließlich Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einführungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausführlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden.

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
  • Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2014 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
  • Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2014

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2010 für die Jahre 2011‑2013 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2014 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2003 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2003 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2007 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.


Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen hat, müssen ab 2014 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Sonntag, 10. November 2013

Verrechnung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften mit Kapitalerträgen nur noch bis zum 31.12.2013 möglich

Bis zum 31.12.2013 besteht letztmalig die Möglichkeit der Verrechnung von Altverlusten mit bestimmten positiven Kapitalerträgen. Altverluste sind solche aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer).

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.

Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf noch in diesem Jahr realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist sinnvoll.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Jahresabschluss 2012 muss bis zum 31.12.2013 veröffentlicht werden

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen hatten, endet am 31.12.2013 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2012 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:

Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).

Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.

Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2011 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können:

  • Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
  • Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.

Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten beim Umbau eines Gebäudes

Insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb eines Gebäudes können Aufwendungen für die Erhaltung leicht zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Welche Aufwendungen zu Herstellungskosten zählen, bestimmt das Handelsgesetzbuch. Aber auch bei einem Umbau kann eine nur geringfügige Erweiterung des Gebäudes zu Herstellungskosten führen, die über Jahre hinweg abgeschrieben werden müssen und nicht in einem Jahr als Werbungskosten abgezogen werden können, wie der folgende Fall zeigt:

Ein Ehepaar hatte 1996 ein Einfamilienhaus erworben und vermietet. Aufgrund Undichtigkeit wurde das bis dahin vorhandene Flachdach im Jahr 2006 durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein Dachgeschoss (im Rohzustand) entstand, das nicht genutzt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat klar gemacht, dass auch eine nur geringfügige Erweiterung und damit auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt. Auf die tatsächliche Nutzung und auf den finanziellen Aufwand kommt es nicht an. Die nutzbare Fläche im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung umfasst nicht nur die Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlusten aus Ferienwohnungen mit vereinbarter Selbstnutzungsmöglichkeit

Verluste aus Ferienwohnungen werden vom Finanzamt kritisch unter die Lupe genommen. Steht die Ferienwohnung nicht für die Selbstnutzung zur Verfügung, werden die Verluste ohne weiteres anerkannt, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage belegt ist. Beauftragt der Eigentümer einen ihm nicht nahestehenden Vermittler mit der Wohnungsvermietung und behält er sich dabei die Selbstnutzung vor, sind Verluste nur dann abzugsfähig, wenn sich aus einer Überschussprognose ein sog. Totalüberschuss ergibt. Das bedeutet, dass die während der voraussichtlichen Nutzungs- und Vermietungsdauer erwarteten Einnahmen insgesamt höher als die Werbungskosten sein müssen.

Diese Prognoseberechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann angestellt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung tatsächlich nicht selbst nutzt, er aber die Selbstnutzungsmöglichkeit vertraglich vereinbart hat.

Steuerpflicht für den privat nutzbaren Dienstwagen auch bei nachweisbarer Nichtnutzung

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnzufluss zu versteuern. Kann der exakte Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch geführt werden, kommt es zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt worden ist.

Bei Anwendung der 1 %-Regelung kommt es auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Zwecke zur Verfügung steht. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst mit der erstmaligen privaten Nutzung, sondern bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens.

Von der Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) befugt ist, das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dienstag, 3. September 2013

Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dabei bezieht sich das Merkmal „pflichtwidrig“ allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde.

Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen trifft auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige „Strohleute“ im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern

Geschwister sind im Erbschaftsteuerrecht den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht gleichgestellt. Sie haben auch kein Recht auf Gleichbehandlung, wenn sie wie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Sie sind aus rechtlichen Gründen nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet und haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs berücksichtigt auch eine gleichlautende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Personen

Ob ein Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen anzuerkennen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Zunächst ist zu prüfen, ob der Mietvertrag bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart wurde. Ergänzend ist eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, inwieweit das Vertragsverhältnis von der Gestaltung und tatsächlichen Durchführung her dem entspricht, was zwischen fremden Dritten vereinbart würde. An den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen sind strenge Anforderungen zu stellen.

Der Begriff der „nahestehenden Personen“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Er ist weiter gefasst als der Personenkreis der „nahen Angehörigen“. Ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und einer von den Eltern der Lebensgefährtin beherrschten GmbH ist als ein zwischen nahestehenden Personen geschlossener Mietvertrag anzusehen. Das gilt auch, wenn der Vermieter lediglich wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat dies so entschieden und deutlich gemacht, dass diese Begünstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.

Hinweis: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser allerdings keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.

Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsgemäß

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist zum 1.1.2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten wird in einer Übergangszeit kontinuierlich bis im Jahr 2039 erhöht. Ab 2040 unterliegen die Sozialversicherungsrenten auch der vollen Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.

Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen.

Diese Möglichkeit ist nun entfallen:

  • Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist.
  • Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Der Vorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1 %‑Regelung zu bewerten, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Hinweis: Im Bereich der Gewinneinkünfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen).

Erstmalige Berufsausbildung setzt kein Berufsausbildungsverhältnis voraus

Während Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können die Kosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen, einer Fortbildung im ausgeübten Beruf oder einer weiteren Berufsausbildung unbeschränkt abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über die Behandlung von Aufwendungen einer Flugbegleiterin zu entscheiden, die sich zur Pilotin ausbilden ließ. Das Finanzamt ließ nur den beschränkten Sonderausgabenabzug zu und meinte, die Ausbildung zur Pilotin sei die erste Berufsausbildung, weil die vorige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gewesen war.

Das Gericht erkannte die Aufwendungen in voller Höhe an, weil die Ausbildung zur Flugbegleiterin die erstmalige Berufsausbildung und die Ausbildung zur Pilotin eine weitere war. Dass die Ausbildung zur Flugbegleiterin nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt ist, war dabei unerheblich.

Mittwoch, 7. August 2013

Hilfen für Hochwassergeschädigte

Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesländer haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen für die Geschädigten bringen sollen. Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/06/2013-06-19-PM44.html können die einzelnen länderspezifischen Informationen abgerufen werden.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgeführt. Das für ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen.

Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Homepage http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-21-flutopferhilfe-steuerliche.pdf?__blob=publicationFile&v=1 aufgerufen werden.

Hinweis: Hochwassergeschädigte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden müssen.

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern

Wohnen erwachsene, berufstätige Kinder, zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als reine Schlafstätte dient. Für die Annahme eines Haupthaushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers kommt es entscheidend darauf an, dass er sich in diesem Haushalt nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen und berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird unterstellt, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich kann ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden.

Ab 2014 ist in solchen Fällen der Nachweis einer finanziellen Beteiligung am gemeinschaftlichen Haushalt zwingende Voraussetzung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, welche Veranlagungsform die Ehegatten später wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.

Hat einer der Ehegatten Steuerrückstände, kann das Finanzamt mit seinem Anteil am Steuererstattungsanspruch aufrechnen.

Hinweis: Liegt ein solcher Fall vor, sollten Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. Der Steuerberater hilft dabei.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.

Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.

Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts

Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.

Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.

Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berichtigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden

Ein Unternehmer hatte beim Verkauf eines Gebäudes eine Rechnung ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Grundstückskäufer als Vorsteuer geltend machte. Mit rechtskräftigem Steuerbescheid versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Daraufhin forderte der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, ohne die Rechnung zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ohne Rechnungsberichtigung die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten ist, weil der Vorsteuerabzug beim Grundstückskäufer rechtskräftig abgelehnt worden war. Dies gebiete der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.

Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren

Der Auftraggeber ist nicht generell verpflichtet zu prüfen, ob der Auftragnehmer und Rechnungsaussteller Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und diese liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Hat der Leistungsempfänger keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden und damit die Rechte gutgläubiger Leistungsempfänger gestärkt.

Der EuGH hat gleichzeitig jedoch betont, dass der Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Finanzverwaltung anlässlich einer Prüfung beim Rechnungsaussteller die von diesem erklärten Umsätze nicht berichtigt hat, obwohl die Umsätze tatsächlich nicht stattgefunden haben. Solange der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, schuldet er die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Sonntag, 30. Juni 2013

Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle als vergütungspflichtige Arbeit

Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit, für die eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Elektromechanikers, der für die Fahrtzeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten „Auslösung“ den höheren normalen Stundenlohn gefordert hatte.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Vergütung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enthält für diese Fahrtzeiten eine gesonderte Vergütungsregelung, die hier als „Auslösung“ bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie – wie hier – nicht nur einen erhöhten Aufwand, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt.

Feststellung eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich

Eheleute erklärten 2010 im Rahmen einer Selbstanzeige bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte für 2002 nach und beantragten gleichzeitig einen Verlustvortragsbescheid wegen 2002 erlittener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 war wegen der hinterzogenen Steuern noch nicht abgelaufen. Für die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften konnte aber kein entsprechender Verlustvortragsbescheid mehr erlassen werden, weil hierfür bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein anwenden.

Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater

Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht.

Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.

Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Um erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig.

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:

An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli  bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.

Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt.

Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs

Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmenüs an, sodass die Kunden für Speisen und Getränke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies führt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmenü zum Verzehr außer Haus erwirbt. Bei Außer-Haus-Verkäufen werden Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, Getränke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen

Liegt eine so genannte Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Arbeitseinkommen, das bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Einkünfte erfasst, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen wollen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.

Donnerstag, 30. Mai 2013

Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass

  • ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form geführt werden muss,
  • es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit „Dienstfahrten“ o. ä. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen können,
  • bei jeder einzelnen Fahrt Datum und Fahrtziele sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgeführt werden,
  • bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Geschäftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Den Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.

Hinweis: Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.

Weitere Informationen zum ordnungsgemäßen Führen eines Fahrtenbuches finden Sie auch hier.

Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn a) die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b), wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu b) ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben überarbeitet:

  • Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden.
  • Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen.
  • In anderen Fällen ist
    • eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen,
    • wenn die Vergütung für die ehrenamtlichen Tätigkeiten (oben unter b) den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Einnahmen aus Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dabei also nicht zu erfassen.
    • Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 € ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie auf die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen.
    • Ein (echter) Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird, bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt. Als Auslagenersatz werden z. B. auch Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer Höhe nach als Reisekosten angesetzt werden könnten.
  • Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand muss glaubhaft gemacht werden.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterpauschale, z. Z. 2.100 €) nicht übersteigt. In diesen Fällen müssen nur die Tätigkeiten und die Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen angegeben werden.

Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung finden. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.

Langjähriger Leerstand von Wohnungen: Nachweis der Vermietungsabsicht

Grundsätzlich ist für jedes Vermietungsobjekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen klar gestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit auch bei langjährigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können:

  • Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
  • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
  • Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.
  • Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.

Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten wie folgt nachgewiesen werden:

  • Bei schlechtem Zustand sollte die Wohnung renoviert werden.
  • Bei möblierten Wohnungen sollten ggf. Möbel entfernt und die Wohnungen als unmöbliert angeboten werden.
  • Reagiert kein Mieter auf Anzeigen, sollte der Text geändert oer direkt ein Immobilienmakler eingeschaltet werden.
  • Die Ablehnung von Mietern sollte mit nachvollziehbaren Gründen dokumentiert werden.

Bei der Bewertung der Rückstellung für Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen können Finanzierungskosten berücksichtigt werden

Sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz sind Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu bilden. Dabei können bei der Bewertung der Rückstellung neben Gebäude- und Einrichtungskosten auch Finanzierungskosten berücksichtigt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Sparkasse ihre gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen Pool gegeben und hieraus die Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs finanziert (sog. Poolfinanzierung). Die Zinsen, die anteilmäßig den Aufbewahrungskosten zuzurechnen waren, ermittelte die Sparkasse nach der betriebswirtschaftlichen Gleichverteilungshypothese über den Anteil der Fremdkapitalquote. Das Gericht akzeptierte die Berechnung der Sparkasse, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass bei Kreditinstituten die sog. Solvabilitätsgrundsätze zu beachten seien. Danach darf das Verhältnis des haftenden Eigenkapitals zur gewichteten Bilanzaktiva nicht niedriger als 8 % sein.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 22.7. bis 30.8.2013 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2013 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Übungszimmer einer Musikerin als häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht zwingend mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein oder für Bürotätigkeiten genutzt werden. Auch die Nutzung eines Zimmers durch eine Musikerin zur Ablage von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Wenn dieses Zimmer dann noch zusätzlich zum Erarbeiten, Einstudieren und Proben von aufzuführenden Musikstücken genutzt wird, spricht dies zusätzlich für das Vorliegen eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bilanzierung von „angeschafften“ Pensionsrückstellungen

Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs Pensionsverpflichtungen übernommen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Es handelt sich dabei um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten und abgezinsten Erfüllungsbetrag.

Auch zu den späteren Bilanzierungszeitpunkten kommt die sondergesetzlich vorgesehene steuerliche Teilwertberechnung nicht in Betracht. Es handelt sich dann zwar weiterhin um Pensionsverpflichtungen, deren Bewertung richtet sich aber auf Grund ihrer „Anschaffung“ nach den allgemeinen Grundsätzen.

Die steuerrechtliche Sonderbewertung ist nur noch für Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Diese Zuführungen erhöhen den mit den Anschaffungskosten ausgewiesenen Betrag zukünftig nur noch im Umfang der steuerrechtlich beschränkten Bewertungsmaßstäbe. Eine kompensatorische Nichtberücksichtigung späterer Zuführungen, bis der steuerrechtlich zulässige Teilwert die Anschaffungskosten erreicht, ist unzulässig.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dienstag, 30. April 2013

Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften

Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) haben, können diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar.

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.

Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen.

1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.

Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.

Praktikum als Berufsausbildung beim Kindergeld

Gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, bestehen keine festen Grenzen in Hinblick auf den zeitlichen Umfang dieser Ausbildungsmaßnahme.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld.

Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.

Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden.

Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.

Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen.

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.

Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.

Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.

Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche „Betriebe“ nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.

Grenzen der Schreibhilfe eines Drittens bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden.

Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Ohne aktive Mitwirkung bei der Abfassung des Testaments ist der Erblasser nicht mehr schreibfähig; von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.

Das eigenhändige Testament ist hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament. Deshalb kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistungen des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht.

(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)

Donnerstag, 28. März 2013

Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Für Unternehmen ergeben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz folgende Änderungen:

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) auf 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €) angehoben. Das gilt auch für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag. Die Regelung gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.

Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird der doppelte Inlandsbezug aufgegeben. Künftig reicht es daher, wenn die Organgesellschaft nur die Geschäftsleitung im Inland hat, während sich der Sitz der Organgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat befindet.

In Gewinnabführungsverträgen kann künftig auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen werden. Durch diesen dynamischen Verweis wird sichergestellt, dass die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers jeweils der in § 302 AktG geregelten entspricht. Die Regelung gilt erstmals für Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf § 302 AktG enthalten, der den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, stehen der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Verlustübernahme tatsächlich entsprechend § 302 AktG erfolgt und die Verlustübernahmeregelung bis zum 31.12.2014 an die Neuregelung angepasst wird. Altverträge sind somit bis spätestens 31.12.2014 anzupassen. Eine Anpassung des Gewinnabführungsvertrages ist hingegen nicht erforderlich, wenn die steuerliche Organschaft vor dem 1.1.2015 beendet wurde.

Achtung: Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz (AktG) fallen (insbesondere GmbHs), müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG vereinbaren.

Außerdem wird ab 2014 ein gesondertes Feststellungsverfahren für das dem Organträger hinzuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft eingeführt.

Die sogenannte doppelte Verlustnutzung wurde im Körperschaftsteuergesetz neu geregelt: Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden.

Änderung des Reisekostenrechts

Das steuerliche Reisekostenrecht wird ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. So werden bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es statt bisher drei unterschiedlichen Abzugsbeträgen nur noch zwei gibt, nämlich 12 und 24 €. Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise können pauschal 12 € berücksichtigt werden. Bei einer mehrtägigen Dienstreise und einer 24-stündigen Abwesenheit werden pauschal 24 € berücksichtigt.

Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.

Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Beispielsweise können als Unterkunftskosten zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung

In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) war ein Porsche 911 für den Zeitraum 22. April bis zum 4. November eines Jahres auf einen Gesellschafter zugelassen. In seinem Privatvermögen hatte er einen Porsche 928 sowie einen Volvo V70. Das Finanzamt berechnete die private Kfz-Nutzung für den Porsche 911 nach der sog. 1 %-Regelung für ein komplettes Jahr.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass ein Privatanteil nicht für das gesamte Jahr anzusetzen war, sondern lediglich für den Zeitraum vom 22. April bis zum 4. November. Für die übrige Zeit scheide ein Ansatz für Privatnutzung aus, weil der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung spreche, dadurch entkräftet wurde, dass entsprechende private Kraftfahrzeuge zur Verfügung standen.

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig

Neben den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten, z. B. Miete, Familienheimfahrten sind auch Aufwendungen für einen separaten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder auf Grund der schwierigen Parkplatzsituation notwendig ist. Diese Aufwendungen sind dann nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Die Finanzämter sind angewiesen, die Umstände für Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele Fälle entschieden, bei denen es auf Grund von langjährigem Leerstand zu Werbungskostenüberschüssen gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind:

  • Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
  • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
  • Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
  • Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.
  • Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.

Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am „schwarzen Brett“ nicht ausreichen.

Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

Steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der allgemeine Grundsatz, dass der Unternehmer selbst bestimmen kann, welche Ausgaben er im betrieblichen Interesse tätigen will, wird durch eine gesetzliche Vorschrift eingeschränkt: Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Maßstab für die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach auf sich genommen haben würde. Als Beurteilungskriterien sind dabei neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung der Aufwendungen für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und ihre Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei einem Tierarzt die Aufwendungen für einen Luxussportwagen weder geeignet noch dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Als Betriebsausgaben berücksichtigte das Gericht nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Sportwagen in angemessener Höhe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Beteiligungsgrenze von 1 % ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze für eine wesentliche Beteiligung auf 1 % ab dem 1.1.2002 verfassungsgemäß ist. Danach sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Das Gericht begründet diese Auffassung damit, dass das Gestaltungsrecht und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers es zulasse, solche Wertgrenzen gesetzlich festzulegen.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 kommt es generell zu einer Besteuerung. Die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien führen auch bei einer Beteiligung von unter 1 % zu steuerpflichtigen Einkünften.

Freitag, 1. März 2013

Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei einer Fahrzeugüberlassung von der Personengesellschaft an ihren Gesellschafter

Der aus zwei Sozien bestehenden Gesellschaft wurde von einem Sozietätspartner ein hochpreisiger PKW entgeltlich zur Nutzung überlassen. Er trug sämtliche tatsächlich für das Fahrzeug entstehenden Kosten, die allerdings erheblich niedriger waren als der von ihm für die Überlassung vereinnahmte Mietzins.

Die Sozietät überließ den PKW diesem Gesellschafter unentgeltlich zur privaten Nutzung. Der Wert der Nutzungsentnahme wurde auf der Basis der 1 %-Regelung ermittelt und nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt. Als Gesamtkosten sah die Gesellschaft die tatsächlich dem Gesellschafter entstandenen Aufwendungen an.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind aber nicht die Aufwendungen des Gesellschafters, sondern die der Gesellschaft entstandenen Aufwendungen Maßstab für die anzuwendende Billigkeitsregelung.

Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen

Seit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs sind Schuldzinsen, deren Abzug nicht schon wegen privater Veranlassung ausgeschlossen ist, nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Von der Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen.)

Eine als Bauträgerin tätige OHG hatte beantragt, Schuldzinsen, die zur Finanzierung von Umlaufvermögen (fünf Grundstücke) gezahlt worden waren, auch von der Abzugsbeschränkung auszunehmen.

Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind nicht um den Zinsaufwand für die angeschafften und im Umlaufvermögen der OHG ausgewiesenen Grundstücke zu kürzen, weil der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert.

Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Eine Witwe war zu Lebzeiten mit ihrem Ehemann für die Jahre 1988 bis 1991 zusammenveranlagt worden. Über den Nachlass des verstorbenen Ehemannes wurde 1996 ein Konkursverfahren eröffnet und 2004 aufgehoben. Im Jahr 2001 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1991, was zu geringen Erstattungen führte.

Die Witwe legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein und beantragte getrennte Veranlagungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer erheblichen Erstattung führten. Während Finanzverwaltung und Finanzgericht den Antrag ablehnten, bestätigte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit der nachträglichen getrennten Veranlagung, die in der Form allerdings nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2012 gilt.

Ab Veranlagungszeitraum 2013 wird die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:
  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.

Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb

Ein Unternehmer führte ein Einzelhandelsgeschäft und unterhielt gleichzeitig eine Photovoltaikanlage. Beides zusammen behandelte er als einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Als wesentlich für diese Beurteilung hielt er, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Betriebsgebäudes befand und die Einnahmen aus der Stromerzeugung nur ca. 1 % seines Gesamtumsatzes betrugen.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Mit den Produkten seines Einzelhandelsgeschäfts wendet sich der Unternehmer an Bewohner und Besucher der Gemeinde und stellt Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf zur Verfügung. Demgegenüber handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Herstellungsbetrieb zur Stromerzeugung. Dafür ist weder die Einrichtung eines Geschäftslokals noch der Einsatz von Werbung oder anderen Vertriebsaktivitäten erforderlich. Außerdem wird der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nur an einen gesetzlich zur Abnahme verpflichteten Abnehmer verkauft.

Die Tätigkeitsbereiche sind weder gleichartig noch ergänzen sie sich, Kunden- und Lieferantenkreise weisen keinerlei Überschneidungen auf, die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Umsatzanteils ist unerheblich. Aus diesen Gründen ist nicht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, selbst wenn sich das Betriebsergebnis aus nur einer Buchhaltung ableiten lässt und in einer Bilanz zusammengefasst worden ist.

Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung ist nicht verfassungswidrig

Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist der Gewerbeertrag eines Jahres nicht mehr unbegrenzt mit den aus den Vorjahren stammenden Gewerbeverlusten verrechenbar. Der sofortigen Abzugsbeschränkung unterliegende Gewerbeverlustbestandteile sind stufenweise mit den in späteren Jahren entstehenden Gewerbeerträgen zu verrechnen.

Sollte es auf Grund der Streckung der Verlustvorträge zu einer nicht vollständigen Verlustverrechnung und dadurch zu einer gewerbesteuerlichen Definitivbelastung kommen, ist dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hinzunehmen. In begründeten Härtefällen sind Billigkeitsmaßnahmen zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach Verlustjahren ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag dadurch entsteht, dass der Unternehmer bei einem Teil seiner Gläubiger einen Forderungsverzicht erreicht hat.

Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs auch dann kündigen dürfen, wenn sie die Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen wollen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer einem seiner Mieter gekündigt, weil seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen wollte.

Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auch dann, wenn er die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. Dieses ist durch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu beurteilen als der Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die bisher vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes setzt dessen ausdrückliche und zeitnah dokumentierte Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Herstellung oder den Erwerb eines Gebäudes nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn und soweit er das Grundstück dem Unternehmensvermögen zuordnet. Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Bezug der Leistung treffen. Außerdem muss er die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentieren. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer geltend macht.

Spätestens mit der Umsatzsteuerjahreserklärung muss er seine Entscheidung dokumentieren. Gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bis zum 31.5. des Folgejahres ab und hat er auch nicht in einer früheren Umsatzsteuervoranmeldung die Zuordnungsentscheidung dokumentiert, gehört das Grundstück in vollem Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich. Denn ohne nach außen dokumentierte Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen.

Will der Unternehmer das Grundstück vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss er die Vermietungsabsicht bereits in dem Zeitpunkt haben und durch objektive Anhaltspunkte belegen, in dem er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung bezieht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Donnerstag, 31. Januar 2013

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen

Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2013 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2013 bis zum 11.2.2013 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.2.2013 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum 11.2.2013 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2013 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ersten Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen. Eine tarifliche Regelung kann dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses Recht des Arbeitgebers ausdrücklich ausschließt. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Rundfunkredakteurin, die sich nach zwei Mal abschlägig beschiedenem Dienstreiseantrag für den betreffenden Tag krankgemeldet hatte und am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit erschienen war. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, in Zukunft bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.

Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

Ein Student zog aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern aus und bezog am Studienort eine eigene Wohnung. Nach dem Studium arbeitete er an seinem Studienort und blieb deshalb dort wohnen. Im Haus seiner Eltern standen ihm weiterhin zwei Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung sowie ein eigenes Bad. Die Küche konnte er mitbenutzen. Für diese Räume zahlte er keine Miete, beteiligte sich aber an den Kosten des Hauses und an Reparatur- und Gartenarbeiten. Er war Miteigentümer des elterlichen Grundstücks.

Das Finanzamt verneinte Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen allein stehenden Arbeitnehmer. Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Insbesondere, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält. Die Entgeltlichkeit ist aber nur ein Indiz. Weiter ausschlaggebend sind Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung sowie die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen. Junge Steuerpflichtige nach dem Schulabschluss sind eher in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung andernorts einen eigenen Hausstand, wird er diesen auch dann weiter unterhalten und fortführen, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. Es kann sich dann um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt handeln.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.

Danach mussten z. B.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert,
  • bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.

Vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten für Lkw-Fahrer

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2012 entschieden, dass Kraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten, keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen ansetzen können. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die betroffenen Kraftfahrer für einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über tatsächlich gezahlte Reisenebenkosten machen können, die dann für die Folgezeit aus Vereinfachungsgründen Grundlage für den Ansatz der pauschalen Werbungskosten oder für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber sind, bis sich die Verhältnisse ändern.

Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschlüssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.

Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europäischen Bestimmungen. Danach hat eine Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Verhältnis der Umsätze zu erfolgen. Ein davon abweichender Aufteilungsmaßstab ist nur zugelassen, wenn dadurch eine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge möglich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmefällen anwendbar. Da die Umsatzsteuerrichtlinie grundsätzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen.

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften)

Aufklärungspflicht eines freien Anlageberaters über Provision

Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Anlageberater sind regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält.

Diese Grundsätze sind auch auf die Beratung durch ein Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse anzuwenden, wenn es sich dabei um eine selbstständige juristische Person handelt, die selbst kein Kreditinstitut ist und keine klassischen Bankgeschäfte betreibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine 100‑prozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse handelt, die keine besonderen Geschäftsräume außerhalb der Sparkasse hat und deren Kundenstamm im Wesentlichen aus Kunden der Sparkasse besteht.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)