Eheleute erklärten 2010 im Rahmen einer Selbstanzeige bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte für 2002 nach und beantragten gleichzeitig einen Verlustvortragsbescheid wegen 2002 erlittener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 war wegen der hinterzogenen Steuern noch nicht abgelaufen. Für die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften konnte aber kein entsprechender Verlustvortragsbescheid mehr erlassen werden, weil hierfür bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen