Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit, für die eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Elektromechanikers, der für die Fahrtzeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten „Auslösung“ den höheren normalen Stundenlohn gefordert hatte.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Vergütung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enthält für diese Fahrtzeiten eine gesonderte Vergütungsregelung, die hier als „Auslösung“ bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie – wie hier – nicht nur einen erhöhten Aufwand, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt.
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