Montag, 2. Juli 2012

Schenkung an den Ehegatten durch Zahlungen auf ein Oder-Konto

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Maßgebend ist, ob der nicht einzahlende Ehepartner nach den Vereinbarungen der Eheleute und der Verwendung des Guthabens zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt ist. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Gemeinschaftskontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dieses Verhalten für eine Schenkung. Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Aufwendungen für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten

Ob ein beruflicher Anlass für eine Auslandsgruppenreise vorliegt, hängt von der fachlichen Organisation des Programms und den besonderen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer ab. Wesentlich ist auch, dass es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis handelt. Die Aufteilung von Aufwendungen für eine solche Reise in einen beruflichen und privaten Anteil richtet sich nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine solche Trennung setzt allerdings voraus, dass es überhaupt möglich ist, Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil zu trennen.

Bei einer Chinareise, bei der fast ausschließlich touristisch interessante Orte und Sehenswürdigkeiten besucht werden und die keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hat, ist eine derartige Aufteilung nicht möglich. Auch wenn mit der Teilnahme an einer solchen Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird, ändert sich an dieser Beurteilung nichts.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ergeben sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Gestaltungsmöglichkeiten:
  • Es ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, ob eine „künftige“ Anschaffung gegeben ist, für die ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Das Wahlrecht kann noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden.
  • Der Unternehmer muss nicht schon im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts die Absicht gehabt haben, einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.

Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z. B. Brand) aus dem Betriebsvermögen aus, kann zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Voraussetzung ist u. a., dass innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren, bei Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes innerhalb von sechs Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen muss. Wird die Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist aufgegeben, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen. In allen anderen Fällen ist die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage bei Fristablauf vorzunehmen.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

Ein Beamter war bei der Deutschen Telekom AG tätig. Für etwa eineinhalb Jahre wurde er einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft zugewiesen, die sich am gleichen Ort befand. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert. In seiner Steuererklärung machte er die tatsächlichen Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung geltend.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit des Beamten durch das Outsourcing keine Auswärtstätigkeit geworden war. Da er seine Tätigkeit am gleichen Ort verrichtete, handelte es sich dabei auch weiterhin um seine regelmäßige Arbeitsstätte.

Vorsteuerabzug setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung voraus

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Rechnung bzw. Gutschrift nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung enthält. Diese Anforderung erfüllt die Angabe „zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen“ in einer Gutschrift jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum und welche konkreten Leistungen sich die Vorauszahlungen beziehen.

Fitness-Studio darf Kunden grundsätzlich zwei Jahre binden

Eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitness-Studiovertrag, die eine Erstlaufzeit des Vertrags von 24 Monaten vorsieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf eine Kündigungsklausel in einem solchen Vertrag das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung nicht unangemessen einschränken. Eine Kündigungsklausel ist unwirksam, wenn sie das außerordentliche Kündigungsrecht auf eine Erkrankung des Kunden beschränkt und die Wirksamkeit der Kündigungserklärung an zusätzliche Voraussetzungen knüpft.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)