Sonntag, 2. August 2015

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht.

Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.

Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.

Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. Für die in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelten Katalogfälle ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.

Eltern machten einen Eigenanteil für die Heimunterbringung ihres an ADHS erkrankten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer Haushaltsersparnis an. Gegen den Abzug der Haushaltsersparnis wehrten sich die Eltern.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die normierten Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sodass der Abzug der Haushaltsersparnis gerechtfertigt war.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner bisherigen Entscheidung nicht offen gelassen, ob eine Pflicht zu täglichen Aufzeichnungen besteht oder ob auch wöchentliche Aufzeichnungen genügen. Vielmehr hat er klar gestellt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

In einem neueren Fall wurde festgestellt, dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasste und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund wies der BFH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Die Revision war nicht zuzulassen.

Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar ist.

Für den Händler holte die Post die Ware aus einem Auslieferungslager in der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten, indem sie dem deutschen Zoll einen „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß, dass die Sendungen an diverse Empfänger in Deutschland gehen und die Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach brachte die Post die Waren in ihr Zentrallager in Deutschland. Von dort aus belieferte sie die Kunden.

Wird der Gegenstand der Lieferung versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Gelangt der Gegenstand bei der Versendung aus dem Drittland nach Deutschland und ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nur derjenige, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.

Der Umweg über die Post und deren Antrag half dem Händler nicht. Die Empfänger wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der Händler. Damit galt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und unterlag hier der Umsatzsteuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher

Wohnungseigentümergemeinschaften sind in der Regel als Verbraucher anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen vertreten.

In den vom Gericht entschiedenen Fällen hatte ein Gasversorger eine Preiserhöhung erklärt und sich dabei auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel berufen, nach der sich der Gaspreis zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Die Rechtsprechung hält derartige Klauseln für wirksam, wenn der Kunde Unternehmer ist. Diese sind jedoch unwirksam, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Das Gericht hatte demnach die Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen oder ob sie als Unternehmer einzustufen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft immer dann als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Eine natürliche Person verliert die Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Erwerb von Wohnungseigentum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Bei Verträgen der Gemeinschaft mit Dritten handelt diese nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern zur Versorgung der eigenen Wohnung mit Energie und damit im weiteren Sinne zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft bei Vertragsabschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird, da es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt.

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt.

Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.