- 12 € pauschal für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
- 24 € pauschal für eine mehrtägige Dienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.
Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.
Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschließlich Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.
Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einführungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausführlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden.