Sonntag, 13. März 2016

Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle der GmbH statt.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht war gnädiger: Die Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst, so dass die Kosten dafür Werbungskosten waren. Ein Geburtstag ist zwar ein privates Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen waren, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfand, überwogen die beruflichen Gründe. Außerdem war die Feier mit 35 € pro Person deutlich billiger als vergleichbare private Feiern des Geschäftsführers.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.

Steuerliche Behandlung des Job-Tickets

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, führt das zu Arbeitslohn, weil ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vorliegt. Das gilt nicht, wenn das Job-Ticket nicht mehr als 44 € monatlich wert ist.

In der Regel ist das unproblematisch, wenn die Tickets monatlich überlassen werden. Also bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Dann muss aber vorgesehen sein, dass das Ticket jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden muss, oder die Tarif- und Nutzungsbestimmungen sehen vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 01.01.2016 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2017“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 01.01.2016 bis 31.12.2017 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt monatlich 42 €. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.

Die 44 €‑Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 € die 44 €‑Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.

Vorsicht ist bei Jahreskarten geboten. Werden diese nur einmalig bezahlt und ausgehändigt, fließt ihr Wert nur einmal im Zeitpunkt der Aushändigung zu, so dass die Freigrenze überschritten ist.

Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen

Stehen Schuldzinsen in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung. Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn mit ihnen laufende Betriebsausgaben finanziert werden und Überentnahmen vorliegen.

Werden Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu bezahlen, fallen auch die Zinsen für solche Darlehen nicht unter die Abzugsbeschränkung. In diesem Fall ist der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigt angesehen werden muss.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Mietvertrag bürgerlich‑rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete, klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt ‑ d. h. bezogen auf die Miete: gezahlt ‑ haben.

Werden von einem nahen Angehörigen als Mieter über einen längeren Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet und nimmt der Vermieter das ohne Beanstandungen und ohne Aufnahme rechtlicher Maßnahmen hin, sind durch das Mietverhältnis entstandene Verluste nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Abschließend entscheiden muss der Bundesfinanzhof.

Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvermittlungsleistungen

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass auch der An- und Verkauf sogenannter Blanko‑Deckungskarten umsatzsteuerlich zu den Vermittlungsleistungen eines Versicherungsmaklers gehören, bezieht nun das Bundesministerium für Finanzen dazu Stellung.

Die Umsatzsteuerbefreiung für derartige Versicherungsvermittlungsleistungen gilt auch dann, wenn der Vertrieb von kurzzeitigen Kraftfahrzeugversicherungen im Rahmen eines technischen Verfahrens durch Mitteilung einer siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnummer erfolgt. Durch den An- und Verkauf dieser Freischaltcodes kommen die Versicherungsverträge zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern zustande. Die Rechtsprechung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Umsätze, die vor dem 31. Dezember 2015 erbracht wurden, können abweichend davon umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger entfaltet. Sie ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden muss. Es ist verkehrsüblich nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten an einem Sonntag leert.

So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, der ihr Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit ‑ einem Sonntag ‑ das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten werfen ließ.

Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen

Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Nachtarbeitszuschläge. Doch was heißt „angemessen“?

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines LKW-Fahrers Stellung genommen, der regelmäßig in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Pakete befördert. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass sein Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % vom Stundenlohn zu zahlen oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Im Ergebnis gab das Gericht dem Kläger Recht. Dabei stellte es klar, dass Arbeitgeber, wenn keine besonderen tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, Nachtarbeitnehmern regelmäßig einen Zuschlag i. H. v. 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden zu zahlen haben.

Eine Reduzierung komme in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe, was z. B. bei Bereitschaftsdiensten der Fall sein könne. Andererseits führten besondere Belastungen auch zu einem höheren Ausgleichsanspruch. So seien die Belastungen durch eine Dauernachtarbeit besonders hoch, weshalb sich der Anspruch hier regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % erhöhe. Da der Kläger Dauernachtarbeit leistet, war in seinem Falle ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % gerechtfertigt.