Sonntag, 14. September 2014

Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein.

Das ist z. B. der Fall bei Aufwendungen für einen Hausanschluss. Grundsätzlich abzugsfähig sind Aufwendungen für Tätigkeiten, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Davon ist auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Hausanschluss ist zwar eine Betriebsanlage des Versorgungswerks, er ist gleichwohl dem Haushalt zuzuordnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Anschluss teilweise auf öffentlichem und teilweise auf privatem Grundstück verläuft.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden, ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit, die für die Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen maßgeblich ist, zu berücksichtigen ist.

Das Gericht hat klar gestellt, dass Unterhaltsaufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist deshalb um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen. Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, sodass die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers effektiv nicht beeinflusst wird.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%‑Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteile ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %‑Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.

Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.

Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.

Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

Ein Reiseunternehmen verkaufte an Busreiseunternehmer Leistungspakete für Pauschalreisen, die Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen im Ausland umfassten. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Verpflegungsleistungen getrennt von den Unterbringungsleistungen zu betrachten sind, dann wären sie im Inland zu versteuern gewesen, und ob Reiseleistungen vorlagen.

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Eine solche Leistung ist beispielsweise die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung.

Das Gericht entschied, dass die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zur Unterbringung sind, die am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Dienstleistungen eines Hoteliers, wie Frühstück und andere Verpflegungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zur Unterbringung geringen Teil des Pauschalpreises ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, sind für die Reisenden lediglich Mittel zum Zweck, um die Leistung des Hoteliers optimal in Anspruch zu nehmen. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den am Ort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

Gegen die Annahme einer Nebenleistung spricht nicht, dass Übernachtungen auch ohne Verpflegung gebucht werden können. Denn Haupt- und Nebenleistung müssen nicht derart miteinander verbunden sein, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Leistung normalerweise im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, die Hauptleistung abrundet oder ergänzt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen.

Reiseleistungen lagen auch nicht vor, weil die deutsche Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass die Reiseleistungen nicht an andere Unternehmer, sondern an Endverbraucher verkauft werden.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung

Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).
  • Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt.
  • Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden.
  • Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze).
  • Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog. Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen

Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundstück nicht für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erklärt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder Rücknahme des Einspruchs ein.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.