Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundstück nicht für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erklärt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder Rücknahme des Einspruchs ein.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.
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