Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) haben, können diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar.
Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen.
Dienstag, 30. April 2013
1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.
Praktikum als Berufsausbildung beim Kindergeld
Gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, bestehen keine festen Grenzen in Hinblick auf den zeitlichen Umfang dieser Ausbildungsmaßnahme.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.
Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn
Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden.
Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.
Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.
Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs
Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.
Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus
Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.
Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.
Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche „Betriebe“ nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.
Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.
Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche „Betriebe“ nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.
Grenzen der Schreibhilfe eines Drittens bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden.
Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Ohne aktive Mitwirkung bei der Abfassung des Testaments ist der Erblasser nicht mehr schreibfähig; von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.
Das eigenhändige Testament ist hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament. Deshalb kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistungen des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)
Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Ohne aktive Mitwirkung bei der Abfassung des Testaments ist der Erblasser nicht mehr schreibfähig; von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.
Das eigenhändige Testament ist hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament. Deshalb kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistungen des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)
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