Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.
Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.
Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche „Betriebe“ nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.
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