Mittwoch, 7. August 2013

Hilfen für Hochwassergeschädigte

Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesländer haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen für die Geschädigten bringen sollen. Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/06/2013-06-19-PM44.html können die einzelnen länderspezifischen Informationen abgerufen werden.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgeführt. Das für ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen.

Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Homepage http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-21-flutopferhilfe-steuerliche.pdf?__blob=publicationFile&v=1 aufgerufen werden.

Hinweis: Hochwassergeschädigte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden müssen.

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern

Wohnen erwachsene, berufstätige Kinder, zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als reine Schlafstätte dient. Für die Annahme eines Haupthaushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers kommt es entscheidend darauf an, dass er sich in diesem Haushalt nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen und berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird unterstellt, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich kann ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden.

Ab 2014 ist in solchen Fällen der Nachweis einer finanziellen Beteiligung am gemeinschaftlichen Haushalt zwingende Voraussetzung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, welche Veranlagungsform die Ehegatten später wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.

Hat einer der Ehegatten Steuerrückstände, kann das Finanzamt mit seinem Anteil am Steuererstattungsanspruch aufrechnen.

Hinweis: Liegt ein solcher Fall vor, sollten Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. Der Steuerberater hilft dabei.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.

Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.

Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts

Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.

Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.

Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berichtigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden

Ein Unternehmer hatte beim Verkauf eines Gebäudes eine Rechnung ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Grundstückskäufer als Vorsteuer geltend machte. Mit rechtskräftigem Steuerbescheid versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Daraufhin forderte der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, ohne die Rechnung zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ohne Rechnungsberichtigung die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten ist, weil der Vorsteuerabzug beim Grundstückskäufer rechtskräftig abgelehnt worden war. Dies gebiete der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.

Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren

Der Auftraggeber ist nicht generell verpflichtet zu prüfen, ob der Auftragnehmer und Rechnungsaussteller Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und diese liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Hat der Leistungsempfänger keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden und damit die Rechte gutgläubiger Leistungsempfänger gestärkt.

Der EuGH hat gleichzeitig jedoch betont, dass der Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Finanzverwaltung anlässlich einer Prüfung beim Rechnungsaussteller die von diesem erklärten Umsätze nicht berichtigt hat, obwohl die Umsätze tatsächlich nicht stattgefunden haben. Solange der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, schuldet er die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.