Donnerstag, 30. Mai 2013

Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass

  • ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form geführt werden muss,
  • es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit „Dienstfahrten“ o. ä. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen können,
  • bei jeder einzelnen Fahrt Datum und Fahrtziele sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgeführt werden,
  • bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Geschäftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Den Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.

Hinweis: Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.

Weitere Informationen zum ordnungsgemäßen Führen eines Fahrtenbuches finden Sie auch hier.

Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn a) die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b), wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu b) ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben überarbeitet:

  • Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden.
  • Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen.
  • In anderen Fällen ist
    • eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen,
    • wenn die Vergütung für die ehrenamtlichen Tätigkeiten (oben unter b) den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Einnahmen aus Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dabei also nicht zu erfassen.
    • Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 € ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie auf die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen.
    • Ein (echter) Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird, bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt. Als Auslagenersatz werden z. B. auch Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer Höhe nach als Reisekosten angesetzt werden könnten.
  • Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand muss glaubhaft gemacht werden.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterpauschale, z. Z. 2.100 €) nicht übersteigt. In diesen Fällen müssen nur die Tätigkeiten und die Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen angegeben werden.

Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung finden. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.

Langjähriger Leerstand von Wohnungen: Nachweis der Vermietungsabsicht

Grundsätzlich ist für jedes Vermietungsobjekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen klar gestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit auch bei langjährigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können:

  • Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
  • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
  • Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.
  • Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.

Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten wie folgt nachgewiesen werden:

  • Bei schlechtem Zustand sollte die Wohnung renoviert werden.
  • Bei möblierten Wohnungen sollten ggf. Möbel entfernt und die Wohnungen als unmöbliert angeboten werden.
  • Reagiert kein Mieter auf Anzeigen, sollte der Text geändert oer direkt ein Immobilienmakler eingeschaltet werden.
  • Die Ablehnung von Mietern sollte mit nachvollziehbaren Gründen dokumentiert werden.

Bei der Bewertung der Rückstellung für Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen können Finanzierungskosten berücksichtigt werden

Sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz sind Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu bilden. Dabei können bei der Bewertung der Rückstellung neben Gebäude- und Einrichtungskosten auch Finanzierungskosten berücksichtigt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Sparkasse ihre gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen Pool gegeben und hieraus die Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs finanziert (sog. Poolfinanzierung). Die Zinsen, die anteilmäßig den Aufbewahrungskosten zuzurechnen waren, ermittelte die Sparkasse nach der betriebswirtschaftlichen Gleichverteilungshypothese über den Anteil der Fremdkapitalquote. Das Gericht akzeptierte die Berechnung der Sparkasse, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass bei Kreditinstituten die sog. Solvabilitätsgrundsätze zu beachten seien. Danach darf das Verhältnis des haftenden Eigenkapitals zur gewichteten Bilanzaktiva nicht niedriger als 8 % sein.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 22.7. bis 30.8.2013 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2013 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Übungszimmer einer Musikerin als häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht zwingend mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein oder für Bürotätigkeiten genutzt werden. Auch die Nutzung eines Zimmers durch eine Musikerin zur Ablage von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Wenn dieses Zimmer dann noch zusätzlich zum Erarbeiten, Einstudieren und Proben von aufzuführenden Musikstücken genutzt wird, spricht dies zusätzlich für das Vorliegen eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bilanzierung von „angeschafften“ Pensionsrückstellungen

Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs Pensionsverpflichtungen übernommen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Es handelt sich dabei um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten und abgezinsten Erfüllungsbetrag.

Auch zu den späteren Bilanzierungszeitpunkten kommt die sondergesetzlich vorgesehene steuerliche Teilwertberechnung nicht in Betracht. Es handelt sich dann zwar weiterhin um Pensionsverpflichtungen, deren Bewertung richtet sich aber auf Grund ihrer „Anschaffung“ nach den allgemeinen Grundsätzen.

Die steuerrechtliche Sonderbewertung ist nur noch für Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Diese Zuführungen erhöhen den mit den Anschaffungskosten ausgewiesenen Betrag zukünftig nur noch im Umfang der steuerrechtlich beschränkten Bewertungsmaßstäbe. Eine kompensatorische Nichtberücksichtigung späterer Zuführungen, bis der steuerrechtlich zulässige Teilwert die Anschaffungskosten erreicht, ist unzulässig.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)