Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht zwingend mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein oder für Bürotätigkeiten genutzt werden. Auch die Nutzung eines Zimmers durch eine Musikerin zur Ablage von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Wenn dieses Zimmer dann noch zusätzlich zum Erarbeiten, Einstudieren und Proben von aufzuführenden Musikstücken genutzt wird, spricht dies zusätzlich für das Vorliegen eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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