Montag, 30. Januar 2012

Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

Anlage EÜR ist zwingend abzugeben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500€ überschritten worden ist.

Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.

Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.

Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich

Bis 2006 konnten kleine Unternehmen für künftige Anschaffungen eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, die grundsätzlich nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Für Existenzgründer galt eine Auflösungsfrist von fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden.

Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage.

Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war.

Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr.

Nachweis der Vermietungsabsicht für jahrelang leer stehende Wohnung

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.

Das Finanzgericht Nürnberg fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblätter.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen

Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.

Der Bundesfinanzhof sah die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.

Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.