Sonntag, 7. August 2016

Grenzen des Kostenabzugs für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Steht aber für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die Abzugsbeschränkung nicht. Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.

Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränkten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil beschränkt. Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwendungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50 %igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50 % der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.

Hinweis: Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar

Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer am Ort seiner Beschäftigung wohnen und außerhalb dieses Ortes einen weiteren eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhalten. Grundsätzlich ist es denkbar, dass beide Orte innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Abzustellen ist vielmehr auf das Einzugsgebiet. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg liegt die Hauptwohnung noch im Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von etwa einer Stunde erreichen kann. In diesen Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung. Die Anmietung der zweiten Wohnung kann durchaus wegen der erheblich kürzeren Fahrzeit beruflich veranlasst sein, aber eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern

Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat.

Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer.

So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburgentschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit 1. Januar 2014 den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.

Schenkungsteuer durch zinslose Kreditgewährung an Lebensgefährtin

Die Klägerin lebte mit ihrem Lebenspartner in einem ihr gehörenden Wohnhaus. Zwecks Finanzierung von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gewährte der Lebenspartner seiner Partnerin ein zinsloses, erst in späteren Jahren zu tilgendes Darlehn. In der Zinslosigkeit des gewährten Darlehns sah das zuständige Finanzamt einen der Schenkungsteuer unterliegenden Sachverhalt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der kreditgebende Lebensgefährte den Umbau mitgestalten und das Haus unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken mitbenutzen durfte.

Das angerufene Finanzgericht folgte der Beurteilung des Finanzamts. Zur Begründung führte es aus, dass in derartigen Fällen eine freigebige Zuwendung vorliegt. Beim Empfänger kommt es zu einer endgültigen Vermögensmehrung, der kein entsprechender Vermögensabfluss gegenübersteht. Das Argument des gemeinsamen Wohnens kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Es ist Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses.

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss nichtrauchende Arbeitnehmer wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies nur insoweit, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die einzelnen Bundesländer können Ausnahmeregelungen vorsehen; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Gesundheitsgefährdung minimieren.

Im Fall eines Croupiers in einem Spielcasino, der zweimal wöchentlich zwischen sechs und zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten musste, wurde von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Die Verpflichtung zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung wurde nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts durch die bauliche Trennung des Raucherraums, den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage und die zeitliche Begrenzung der Arbeit im Raucherraum erfüllt.

Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ist ein entsprechender Beschluss unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung an den Freistaat Bayern vermietet. Dieser nutzte die Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig, insbesondere wegen der erheblichen Lärmbelästigung durch die Asylbewerber und die verhältnismäßig kurze Verweildauer in der Wohnung.

Das Gericht sah dies anders. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht dadurch unzulässig wird, dass der Aufenthalt der untergebrachten Personen verhältnismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner sprechen ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, die durchaus ein Gefühl des Unwohlseins bei den anderen Wohnungsnutzern hervorgerufen haben könnte, lassen sich daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können nämlich Beeinträchtigungen ausgehen. Zudem könne die Gemeinschaft bei konkreten Beeinträchtigungen mit einer Unterlassungserklärung gegen die jeweiligen Störer vorgehen.

Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langfristigen Fitnessstudio-Vertrags

Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Zwar kann ein Fitnessstudio-Vertrag als Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher, nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags dar, weil die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind.