Sonntag, 3. April 2016

Hinzuschätzung von Speiseumsätzen anhand der Getränkeumsätze zulässig

Ist die Kassenführung eines Restaurants mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, dass sie nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Umsätze und Gewinne befugt. Das ist z. B. der Fall, wenn weder die Tageseinnahmen täglich aufgezeichnet noch alle erforderlichen Unterlagen (wie die Programmierunterlagen für die Kasse) aufbewahrt werden.

Die sog. „30/70‑Methode“ stellt eine geeignete Schätzungsmethode dar. Bei dieser Methode werden die Speiseumsätze (70 %) anhand der Getränkeumsätze (30 %) geschätzt. Die Methode beruht auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen den verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt. Auch bei dieser Schätzungsmethode dürfen die Höchstsätze der Richtsatzsammlung jedoch nur überschritten werden, wenn weitere Anhaltspunkte für höhere Umsätze vorliegen.

Die vorgenannte Schätzungsmethode ist allerdings nicht geeignet, Außerhausverkäufe von Speisen zu schätzen. Zwischen Getränkeumsätzen und Speiseumsätzen, die außer Haus geliefert werden, besteht keine Verknüpfung. Für die Außerhausumsätze ist regelmäßig das Verhältnis der Verkäufe im Haus zu denen außer Haus, wie es sich aus den Unterlagen des Gastwirts ergibt, zugrunde zu legen. Von diesem Kalkulationsergebnis sind einzelfallabhängige Abschläge vorzunehmen, wenn die Verkäufe im Haus nach der 30/70‑Methode geschätzt wurden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass ein Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden kann, sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst, die dazu ergangene Anweisung anzupassen. Die Aufstockung ist danach innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

In der Anweisung wird zusätzlich erläutert, wie zu verfahren ist, wenn es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen geht, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen möglich ist.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.

Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trend zum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z. B. Kunststoffteile zusammengebaut oder Textilien zusammengenäht werden und die deshalb keinen Bürocharakter erfordern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfung des Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Arbeitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weil hier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.

Besuchsfahrten des Ehegatten führen nicht zu Werbungskosten

Kosten für die Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners keine Werbungskosten. Denn die Reisen des zu Hause gebliebenen Ehegatten sind keine Familienheimfahrten. Die Norm erfasst nicht Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort, sondern den umgekehrten Fall. Es fehlt solchen Reisen die berufliche Veranlassung. Beruflich veranlasst sind nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers für seine eigenen beruflichen Fahrten, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hat, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist damit notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer nicht am Ort seiner beruflichen Auswärtstätigkeit wohnt, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt. Die umgekehrten Fahrten dienen nicht der Förderung des Berufs. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer am Tätigkeitsort aus beruflichen Gründen unabkömmlich ist.

Etwas anderes gilt für die sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind

Eltern hatten ihrer unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in ihrem ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung als Wohnung überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern, Verluste aus dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, da Mietzahlungen nicht geflossen sind. Eine erklärte Aufrechnung mit einem der Tochter zustehenden Unterhaltsanspruch ist nicht anzuerkennen, da die Miete nicht in das Vermögen der Eltern gelangte.

Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anerkennung von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt sind und inhaltlich dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten entsprechen. Im Urteilsfall sind Mietzahlungen von der Tochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistet worden. Eine Verrechnung zwischen gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Auch gibt es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhaltsleistungen und keine Nachweise über solche Zahlungen.

Keine betriebliche Übung bei der Vergütung von Raucherpausen

Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Verhaltensweise regelmäßig wiederholt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, aus der die Arbeitnehmer einen Anspruch herleiten können. Dabei ist maßgeblich, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durften. Eine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz bisher jederzeit verlassen durften, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber bisher nicht die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen kannte. Denn dann fehlt es bereits an der regelmäßigen Wiederholung einer gleichförmigen Leistungsgewährung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dürfen auch nicht darauf vertrauen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Das gilt erst recht dann, wenn die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen bestimmen können. Auch die offensichtliche Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern spricht gegen einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, bezahlte Raucherpausen zu gewähren.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg)

Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account

Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine 15-Jährige durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Eltern erhofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Facebook verweigerte die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account.

Das Gericht gab der Klage der Eltern statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Vermögens sei nicht gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Ebenso wenig stehe weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Datenschutzrecht dem Anspruch auf Zugangsgewährung entgegen.