Kosten für die Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners keine Werbungskosten. Denn die Reisen des zu Hause gebliebenen Ehegatten sind keine Familienheimfahrten. Die Norm erfasst nicht Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort, sondern den umgekehrten Fall. Es fehlt solchen Reisen die berufliche Veranlassung. Beruflich veranlasst sind nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers für seine eigenen beruflichen Fahrten, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hat, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist damit notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer nicht am Ort seiner beruflichen Auswärtstätigkeit wohnt, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt. Die umgekehrten Fahrten dienen nicht der Förderung des Berufs. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer am Tätigkeitsort aus beruflichen Gründen unabkömmlich ist.
Etwas anderes gilt für die sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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