Freitag, 3. Januar 2014

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a. die Buchung auf ein getrenntes Konto in der Buchführung.

Ein Finanzdienstleister arbeitete mit selbstständigen Vermögensberatern, die als seine Untervertreter tätig wurden. Das Unternehmen organisierte Aus- und Weiterbildungen auf verschiedenen Gebieten. Bei allen Veranstaltungen gab es unterschiedliche Verpflegung, Kaffee oder Kaltgetränke in Kaffeepausen bis zur Gewährung von Verpflegung bei mehrtägigen Veranstaltungen und davon abhängige von den Vermögensberatern zu zahlende Teilnahmeentgelte.

Die Rechnungen für diese Veranstaltungen enthielten meist Tagungspauschalen, die auch Raumkosten und Übernachtungskosten enthielten. Das Unternehmen buchte die Aufwendungen über verschiedene Konten, die nicht ausschließlich Bewirtungskosten bzw. beschränkt abziehbare Betriebsausgaben enthielten. Vierteljährlich wurde ein Pauschalsatz pro Teilnehmer und Tag in einer Nebenbuchhaltung erfasst.

Dies entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine getrennte Aufzeichnung, sodass die Aufwendungen nicht abzugsfähig waren.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen dagegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerzahlers als eigene übernimmt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

Ein Ingenieur hatte seine selbst erstellten Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht berücksichtigt, obwohl er diese in den zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen und das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt hatte.

Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig waren, bemerkte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte den Betriebsausgabenabzug. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelte und ließ die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben zu. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts ergab sich, dass die umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Ingenieurs nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst worden waren. Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum insgesamt nicht angesetzt worden, fehlte jeglicher Anhaltspunkt.

Lose-Blatt-Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß

Werden Aufzeichnungen für Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug monatlich auf losen Blättern geführt, stellt dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in gebundener oder in sich geschlossener Form zeitnah geführt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum der Ermittlung innerhalb eines Kalenderjahres.

Ein Handelsvertreter stellte seine Fahrten jeweils für einen Monat auf einem so genannten Reisekosten-Nachweis-Vordruck zusammen. Als Grundlage diente sein Terminkalender, in dem er die Fahrten notiert hatte. Bei diesem Geschehensablauf war davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah vorgenommen wurden. Insoweit fehlte es neben der gebundenen Form an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

(Quelle: Beschluss der Bundesfinanzhofs)

Anmerkung: Weitere Informationen zum Führen eines korrekten Fahrtenbuches finden Sie auch unter: http://www.meyer-gwinner.de/4-aktuelles/fahrtenbuch.php

Mitwirkungspflicht bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse

Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den einlegenden Unternehmer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat nachzuweisen, welchen Ursprung der eingelegte Betrag hat. Bleibt die Herkunft unklar, kann die ungeklärte Kapitalzuführung als nicht versteuerte Einnahme behandelt werden.

In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um einen Kfz-Händler, der einen sechsstelligen Betrag bar in seine Kasse eingebucht und als Herkunft dieser Mittel einen Spielbankgewinn angegeben hatte. Gerade bei Spielbankgewinnen ist die besondere Nachweispflicht von Bedeutung. Eine schriftliche Bestätigung durch das Kasino ist ohne Probleme zu erlangen, sodass insoweit ein eindeutiger Nachweis möglich gewesen wäre. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Einlage eine bisher nicht erfasste Betriebseinnahme darstellen.

Ungleichbehandlung von selbstständig Tätigen und Arbeitnehmern bei Familienheimfahrten nicht verfassungswidrig

Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens, die bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, dürfen den Gewinn nicht in voller Höhe mindern. Der die Pauschalen für Arbeitnehmer übersteigende Betrag ist nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Ergebnis kommt es zu einer Ungleichbehandlung zwischen selbstständig Tätigen und Arbeitnehmern. Arbeitnehmer versteuern nur dann einen Differenzbetrag, wenn sie mehr als eine Heimfahrt pro Woche mit einem Dienstwagen durchführen. Bei Gewinneinkünften ist für jede Heimfahrt ein Gewinnzuschlag anzusetzen.

Diese Ungleichbehandlung verstößt jedoch nicht gegen verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsätze. Die Regelung im Lohnsteuerverfahren soll der Vereinfachung dienen. Ein Selbstständiger kann selbst bestimmen, welches Fahrzeug er dem Betriebsvermögen widmet. Je nach Höhe des Listenpreises errechnet sich danach der Hinzurechnungsbetrag.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2014 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2014 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2013 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2013 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2014 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2014 bis zum 10.2.2014 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2014 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2013 angemeldet und bis zum 10.2.2014 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2015 fällige Vorauszahlung für Dezember 2014 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2014 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2014 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Beurteilung einer Grundstücksschenkung an den Sohn mit unmittelbarer Weiterschenkung an seine Ehefrau

Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundstück. In der notariellen Urkunde verpflichtete er sich, den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Die Mutter verzichtete auf einen Rückforderungsanspruch. Da sich beide Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt hatten, bewilligte die Mutter die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Bereits mit der nächsten Urkunde vor demselben Notar übertrug der Sohn die Hälfte des ihm übertragenen Grundstücks auf seine Ehefrau. Sie verpflichtete sich für den Fall der Ehescheidung oder den Fall ihres Vorversterbens vor ihrem Ehemann zur Rückübertragung des Grundstücksanteils an ihn. Die Eintragung ihres Miteigentums sollte im Weg der Kettenauflassung erfolgen. Ihr Ehemann verzichtete aus diesem Grund auf die Zwischeneintragung als Alleineigentümer. Das Finanzamt sah, begründet durch den Geschehensablauf, eine Schenkung der Mutter an ihren Sohn und darüber hinaus eine Schenkung der Mutter an ihre Schwiegertochter.

Dagegen behandelte der Bundesfinanzhof den Vorgang als Schenkung der Mutter an ihren Sohn und sah darüber hinaus eine gesonderte Schenkung des Sohns an seine Ehefrau. Das Gericht begründete seine Auffassung mit folgenden Argumenten:

Wer bei einer Schenkung als Zuwendender und wer als Bedachter anzusehen ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Es ist darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis an dem ihm vorher geschenkten Grundstück hat.

Erhält jemand etwas als Durchgangsperson mit der ausdrücklichen Verpflichtung geschenkt, das Zugewendete an einen Dritten weiterzugeben, liegt eine Schenkung des ersten Zuwendenden an den Dritten vor. Die Mittelsperson ist nicht bereichert. Erfolgt die Zuwendung ohne eine solche Weitergabeverpflichtung, handelt es sich um eine Schenkung an den zuerst Bedachten, die Mittelsperson. Entscheidend ist, dass er über den zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann. Diese Voraussetzung liegt selbst dann vor, wenn der ursprünglich Zuwendende mit der Weiterschenkung durch den Bedachten an einen Dritten von vornherein einverstanden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzt.

Eine unmittelbare Schenkung des Zuwendenden an den Dritten liegt allerdings dann vor, wenn die Schenkung an den Dritten vor der Schenkung an den Bedachten vorgenommen würde oder beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde und damit zeitgleich erfolgen würden.