Donnerstag, 9. April 2015

facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei der Einrichtung einer facebook-Seite des Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht. Zwar besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass eine solche Einrichtung zumindest zum Teil aus sich heraus automatisiert Aufzeichnungen über Mitarbeiter erstellt. Wenn, wie in diesem Fall, Dritte auf der facebook-Seite Beschwerden über die Mitarbeiter eintragen, ist das nicht der Fall. Etwas anderes könnte in Bezug auf die Aktivitäten der Mitarbeiter gelten, die die Seite pflegen, da diese aufgezeichnet werden können. In dem hier entschiedenen Fall nutzten aber mehrere Mitarbeiter den gleichen Zugang, sodass Rückschlüsse auf einzelne nicht möglich waren.

(Quelle: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf)

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.

Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.

In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.

Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.

Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht

Existenzgründer haben bereits vor der Gründung ihres Unternehmens die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinn- und damit auch steuermindernd geltend zu machen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zwar muss die Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht bis zum Ende des Jahres nachgewiesen werden, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, aber andere Indizien müssen auf eine bevorstehende unverrückbare Investitionsabsicht hinweisen. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Damit hat der Bundesfinanzhof  die bisher schon von ihm vertretene Ansicht bestätigt.

Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes

Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte.

Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 1.1.2005 neu geordnet worden.

Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen

Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)