Der Betriebsrat hat bei der Einrichtung einer facebook-Seite des Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht. Zwar besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass eine solche Einrichtung zumindest zum Teil aus sich heraus automatisiert Aufzeichnungen über Mitarbeiter erstellt. Wenn, wie in diesem Fall, Dritte auf der facebook-Seite Beschwerden über die Mitarbeiter eintragen, ist das nicht der Fall. Etwas anderes könnte in Bezug auf die Aktivitäten der Mitarbeiter gelten, die die Seite pflegen, da diese aufgezeichnet werden können. In dem hier entschiedenen Fall nutzten aber mehrere Mitarbeiter den gleichen Zugang, sodass Rückschlüsse auf einzelne nicht möglich waren.
(Quelle: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf)
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