Sonntag, 1. März 2015

Besteuerung der Mütterrente ab 2014

Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 € im Westen und 25,74 € im Osten. Beginnt eine Rente erst ab dem 1.Juli 2014, können für jedes Kind zusätzlich bis zu 12 Monate (maximal insgesamt 24 Kalendermonate) Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert:

  • Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.
  • Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen.
  • Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.
  • Die Höhe der Besteuerung der „Mütterrente“ richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.

Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 2015 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen.

Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

Die selbstständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender (im entschiedenen Fall: Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen) gehört nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Sie ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kam im entschiedenen Fall eine schriftstellerische Tätigkeit für die Moderatorin nicht in Betracht. Es lag auch keine journalistische Tätigkeit vor, weil dazu eine kritische Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Inhalten notwendig gewesen wäre. Eine künstlerische Tätigkeit war auch nicht gegeben, weil es an der eigenschöpferischen Ausrichtung der Tätigkeit der Steuerzahlerin als Verkaufsmoderatorin fehlte.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.

Danach gilt künftig Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
  • Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Keine unbegrenzte Räum- und Streupflicht eines Anwohners bei Schnee und Eisglätte

In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall war eine Fußgängerin auf einem Privatweg gestürzt, weil sie auf eine nicht erkennbare vereiste Stelle getreten war. Dabei hatte sie sich den Arm gebrochen. Der Anwohner hatte einen Streifen auf dem Privatweg geräumt, ein Teil des Wegs blieb ungeräumt. Die Fußgängerin verlangte vom Anwohner Schmerzensgeld, da er den Weg nicht ausreichend geräumt hätte. Nach deren Vorstellung müsste der geräumte Streifen so breit sein, dass ein PKW und ein Fußgänger aneinander vorbei kommen könnten.

Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Nach Ansicht der Richter gelten zwar auch für einen Privatweg Räum- und Streupflichten, zumal im entschiedenen Fall nicht offensichtlich war, dass es sich um einen Privatweg handelte. Der Weg sei jedoch ausreichend geräumt gewesen. Bei einem Fußweg müsse der geräumte Streifen so breit sein, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. In einem solchen geräumten Bereich können auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen. Die Räum- und Streupflicht könne nicht so weit gehen, dass jegliche Gefahr verhindert werden müsse. Dies könne einem Anwohner nicht zugemutet werden. Im Ergebnis räumte das Gericht der Fußgängerin ein erhebliches Mitverschulden ein, da sie den geräumten Weg leicht erkennen konnte, diesen Streifen aber nicht genutzt hatte.

Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015

Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.

Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.

Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.

Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.

Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.

Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. €.

Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt

Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leistungsempfänger bei der Lieferung des Mähdreschers. Sie können deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des Mähdreschers als Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigentümern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Weist der Veräußerer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempfänger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Berechnung des Progressionsvorbehalts

Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Pauschbetrag oder diesen übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.

Bei einem Ehepaar wurden im Rahmen der Veranlagung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dem Ehemann die tatsächlichen Werbungskosten i. H. v. 1.142 € und bei der Ehefrau der Pauschbetrag abgezogen. Die Eheleute bezogen beide Elterngeld und machten nun geltend, dass zusätzlich auch noch der Pauschbetrag bei dem bezogenen Elterngeld zu kürzen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei, weil der Ehemann Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht habe.

Ein solcher zusätzlicher Abzug ist jedoch nicht möglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ansatz des Pauschbetrags bei der Einkommensermittlung nicht in Frage kommt, weil keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)