Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert:
- Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.
- Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen.
- Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.
- Die Höhe der Besteuerung der „Mütterrente“ richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.
Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 2015 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen.
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