Sonntag, 1. März 2015

Keine unbegrenzte Räum- und Streupflicht eines Anwohners bei Schnee und Eisglätte

In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall war eine Fußgängerin auf einem Privatweg gestürzt, weil sie auf eine nicht erkennbare vereiste Stelle getreten war. Dabei hatte sie sich den Arm gebrochen. Der Anwohner hatte einen Streifen auf dem Privatweg geräumt, ein Teil des Wegs blieb ungeräumt. Die Fußgängerin verlangte vom Anwohner Schmerzensgeld, da er den Weg nicht ausreichend geräumt hätte. Nach deren Vorstellung müsste der geräumte Streifen so breit sein, dass ein PKW und ein Fußgänger aneinander vorbei kommen könnten.

Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Nach Ansicht der Richter gelten zwar auch für einen Privatweg Räum- und Streupflichten, zumal im entschiedenen Fall nicht offensichtlich war, dass es sich um einen Privatweg handelte. Der Weg sei jedoch ausreichend geräumt gewesen. Bei einem Fußweg müsse der geräumte Streifen so breit sein, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. In einem solchen geräumten Bereich können auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen. Die Räum- und Streupflicht könne nicht so weit gehen, dass jegliche Gefahr verhindert werden müsse. Dies könne einem Anwohner nicht zugemutet werden. Im Ergebnis räumte das Gericht der Fußgängerin ein erhebliches Mitverschulden ein, da sie den geräumten Weg leicht erkennen konnte, diesen Streifen aber nicht genutzt hatte.

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