Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Pauschbetrag oder diesen übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
Bei einem Ehepaar wurden im Rahmen der Veranlagung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dem Ehemann die tatsächlichen Werbungskosten i. H. v. 1.142 € und bei der Ehefrau der Pauschbetrag abgezogen. Die Eheleute bezogen beide Elterngeld und machten nun geltend, dass zusätzlich auch noch der Pauschbetrag bei dem bezogenen Elterngeld zu kürzen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei, weil der Ehemann Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht habe.
Ein solcher zusätzlicher Abzug ist jedoch nicht möglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ansatz des Pauschbetrags bei der Einkommensermittlung nicht in Frage kommt, weil keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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