Sonntag, 30. September 2012

Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten.

In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung über 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größenordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszugehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten Folgen führt.

Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist.

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Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:
  • Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.
  • Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.

Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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Betriebskostenerhöhung nur bei korrekter Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen das Recht des Vermieters zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Fehlern in der Betriebskostenrechnung verneint. Das Gericht hat damit seine bislang vertretene Auffassung aufgegeben, dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine lediglich formell ordnungsgemäße Abrechnung genügt. Denn bei der bisherigen Sichtweise würde dem Vermieter letztlich die Möglichkeit eröffnet, auf Grund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

In den beiden vom Gericht entschiedenen Fällen hatte der Vermieter auf einer falschen Berechnungsgrundlage die Vorauszahlungen der Mietnebenkosten erhöht. Die Mieter waren mit der Erhöhung nicht einverstanden und zahlten die erhöhten Vorauszahlungen nicht. Auf deren Hinweise reagierte der Vermieter nicht, sondern kündigte das jeweilige Mietverhältnis fristlos und ging mit Räumungsklagen gegen die Mieter vor. Nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht.

Nach diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist nunmehr eindeutig geklärt, dass ein Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen nur dann berechtigt ist, wenn diese auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei länger dauernden Aufträgen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals übersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuführen, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuführen ist. Die Rechnungen können später aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anfällt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbeträge zu passivieren und die sich in späteren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbeträge zu aktivieren sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Außenprüfung. Dagegen sind Erstattungsbeträge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt.

Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, müssen auf die Nachzahlungsbeträge 6 % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen später korrigiert werden und dadurch tatsächlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z. B. 30 % Zinsen. Darüber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erwünschten Verlust führen, während die Erstattungen in späteren Jahren zu Betriebseinnahmen führen.

Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.

Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.

Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgeltgrenze bei Minijobbern

Verletzt der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, soweit dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung hingenommen, trifft ihn ein Mitverschulden und der Schadensersatz wird entsprechend reduziert.

So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer geringfügig beschäftigten Produktionsmitarbeiterin, für die der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto eingeführt hatte, um schwankende Arbeitszeiten auf mehrere Monate zu verteilen. Später wurde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angemeldet. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich abgeführt und ein entsprechender Betrag vom Lohn einbehalten. Diesen machte die Mitarbeiterin als Schadensersatz geltend.

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind:

  • Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.
  • Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.
  • Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.

Montag, 3. September 2012

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt. Einen eigenen Hausstand kann auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten zur Verfügung gestellt bekommt.

Entscheidend ist dabei, ob der eigene Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird. Die Wohnung muss nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlauben und den Lebensmittelpunkt des Inhabers darstellen. Die Entgeltlichkeit ist zwar ein wichtiges Indiz für einen eigenen Hausstand, sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch ein Alleinstehender kann einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn nicht er, sondern Dritte für die Kosten aufkommen. Ist ein Kind in einem fremden Haushalt, z. B. in dem der Eltern, eingegliedert, kann nicht von einem eigenen Haushalt ausgegangen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berechnung der Zehnjahresfrist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz rechnet die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person bezogenen Vermögensvorteile zusammen. Das hat einerseits den Vorteil, dass z. B. Vater oder/und Mutter ihrem Kind alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei schenken können, wenn die Freibeträge dabei nicht überschritten werden. Von Bedeutung sind Vorerwerbe auch, wenn der Schenker innerhalb des Zehnjahreszeitraums verstirbt. Bei den Schenkungen müssen Fristen beachtet werden. Für die Berücksichtigung von Vorerwerben im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu rechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.

Wie wichtig die Kenntnisse über Fristbeginn und Fristende sind, zeigt der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall: Vater und Mutter übertrugen ihrem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.1998 unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert rd. 97 T€), der Vater am 29.12.1999 ebenfalls notariell beurkundet und unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert 92 T€) und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.2008 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchvorbehalt (Wert 194 T€). Auflassung und Bewilligung der Eintragungen der Rechtsänderungen im Grundbuch erfolgten in den jeweiligen Verträgen. Das Finanzamt rechnete alle Erwerbe zusammen und setzte Schenkungsteuer fest, weil nach seiner Ansicht der 31.12.1998 (bei der Rückwärtsrechnung) der letzte Tag der Frist war.

Der Bundesfinanzhof berechnete den 1.1.1999 um 0:00 Uhr als Fristende, sodass der Ersterwerb nicht zu berücksichtigen war und deshalb auch keine Schenkungsteuer anfiel. Eine Grundstückschenkung gilt schon als ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Dies war im entschiedenen Fall beachtet worden.

Hinweis: Schenkweise Grundstücksübertragungen sollten vor dem Vollzug mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Oftmals wird z. B. nicht beachtet, dass die Freibetragsgrenzen nicht für Schenkungen der Eltern an ihr Kind, sondern für Vater und Mutter jeweils einzeln gelten.

Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall

Der Gesetzgeber hatte im Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt, nachdem der Bundesfinanzhof die strenge Art des Nachweises erheblich gelockert hatte.

Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:

  • eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
  • ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.

Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Diese Neuregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hält es auch für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Regelung rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Es liege keine unzulässige Rückwirkung vor.

Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerbürger zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Darunter fallen z. B. Aufwendungen für Krankheit, für Behinderung und/oder für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen, die existenziell notwendig sind. Dies können Wohnung, Hausrat und Kleidung sein. Von den Aufwendungen abzuziehen sind neben der zumutbaren Belastung auch Ersatzansprüche gegen Dritte und ggf. andere Vorteile (Wertverbesserungen), die sich aufgrund der Sanierung ergeben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung von selbst genutzten Wohngebäuden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In den entschiedenen Fällen war eine Sanierung aufgrund Geruchsbelästigung (asbesthaltige Faserzementplatten und formaldehydhaltige Spanplatten), Befalls mit echtem Hausschwamm und Asbestprodukten im Dach notwendig.

Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass Betroffene nachweisen können, dass sie sich den Aufwendungen nicht entziehen konnten und dass die Schäden nicht schon beim Erwerb des Objekts vorgelegen haben.

Schuldzinsenabzug auch bei Anlagenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto

Schuldzinsen sind nur abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Die Abzugsfähigkeit ist zweistufig zu prüfen. Im ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Im zweiten Schritt der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund von Überentnahmen eingeschränkt ist. Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung stellen Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Sie sind in jedem Fall unbeschränkt abzugsfähig.

Bisher hat die Finanzverwaltung den Abzug von Darlehenszinsen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur zugelassen, wenn eine ausschließliche und unmittelbare Darlehensaufnahme zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuweisen war. Lediglich die Zwischenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto mit einem Ausgleich dieses Kontokorrentsaldos durch ein Darlehen innerhalb von 30 Tagen wurde anerkannt.

Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene enge Auslegung einer Darlehensfinanzierung ist vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert worden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur Schuldzinsen für unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommene Darlehen abzugsfähig sind. Auch Kontokorrentkredite haben Darlehenscharakter. Dadurch entstehende Schuldzinsen zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.

Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters weiter gewerbesteuerpflichtig

Erhält ein Handelsvertreter Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB, gehören diese zum laufenden Gewinn und unterliegen der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs geleistet wird. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Handelsvertreter seinen Gewinn durch Vermögensvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt hat. Bei Betriebsaufgabe ist der durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte Gewinn durch einen Korrektivposten zu ergänzen, sodass die Gewinnermittlung dem Vermögensvergleich entspricht.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, weil der Ausgleichsanspruch der Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit des Vertreters diene.

Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln

Zahlt eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zusätzliche Vergütungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, stellen diese Zahlungen regelmäßig keinen Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die Zahlungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Letztere unterliegen ab 2009 im Regelfall der sog. Abgeltungsteuer. Gerechtfertigt wird diese Auffassung vom Bundesfinanzhof damit, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.

Die Zuschläge stellen nur dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, wenn die Zahlung aus überzeugenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, z. B. wenn mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (Arbeitnehmern) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.