Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.
Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen