Sonntag, 30. September 2012

Betriebskostenerhöhung nur bei korrekter Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen das Recht des Vermieters zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Fehlern in der Betriebskostenrechnung verneint. Das Gericht hat damit seine bislang vertretene Auffassung aufgegeben, dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine lediglich formell ordnungsgemäße Abrechnung genügt. Denn bei der bisherigen Sichtweise würde dem Vermieter letztlich die Möglichkeit eröffnet, auf Grund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

In den beiden vom Gericht entschiedenen Fällen hatte der Vermieter auf einer falschen Berechnungsgrundlage die Vorauszahlungen der Mietnebenkosten erhöht. Die Mieter waren mit der Erhöhung nicht einverstanden und zahlten die erhöhten Vorauszahlungen nicht. Auf deren Hinweise reagierte der Vermieter nicht, sondern kündigte das jeweilige Mietverhältnis fristlos und ging mit Räumungsklagen gegen die Mieter vor. Nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht.

Nach diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist nunmehr eindeutig geklärt, dass ein Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen nur dann berechtigt ist, wenn diese auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

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