Sonntag, 30. September 2012

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:
  • Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.
  • Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.

Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Weitere Informationen zum Thema "Fahrtenbuch" finden Sie auch hier.

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