Verletzt der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, soweit dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung hingenommen, trifft ihn ein Mitverschulden und der Schadensersatz wird entsprechend reduziert.
So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer geringfügig beschäftigten Produktionsmitarbeiterin, für die der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto eingeführt hatte, um schwankende Arbeitszeiten auf mehrere Monate zu verteilen. Später wurde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angemeldet. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich abgeführt und ein entsprechender Betrag vom Lohn einbehalten. Diesen machte die Mitarbeiterin als Schadensersatz geltend.
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