Das Erbschaftsteuergesetz rechnet die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person bezogenen Vermögensvorteile zusammen. Das hat einerseits den Vorteil, dass z. B. Vater oder/und Mutter ihrem Kind alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei schenken können, wenn die Freibeträge dabei nicht überschritten werden. Von Bedeutung sind Vorerwerbe auch, wenn der Schenker innerhalb des Zehnjahreszeitraums verstirbt. Bei den Schenkungen müssen Fristen beachtet werden. Für die Berücksichtigung von Vorerwerben im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu rechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.
Wie wichtig die Kenntnisse über Fristbeginn und Fristende sind, zeigt der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall: Vater und Mutter übertrugen ihrem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.1998 unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert rd. 97 T€), der Vater am 29.12.1999 ebenfalls notariell beurkundet und unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert 92 T€) und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.2008 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchvorbehalt (Wert 194 T€). Auflassung und Bewilligung der Eintragungen der Rechtsänderungen im Grundbuch erfolgten in den jeweiligen Verträgen. Das Finanzamt rechnete alle Erwerbe zusammen und setzte Schenkungsteuer fest, weil nach seiner Ansicht der 31.12.1998 (bei der Rückwärtsrechnung) der letzte Tag der Frist war.
Der Bundesfinanzhof berechnete den 1.1.1999 um 0:00 Uhr als Fristende, sodass der Ersterwerb nicht zu berücksichtigen war und deshalb auch keine Schenkungsteuer anfiel. Eine Grundstückschenkung gilt schon als ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Dies war im entschiedenen Fall beachtet worden.
Hinweis: Schenkweise Grundstücksübertragungen sollten vor dem Vollzug mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Oftmals wird z. B. nicht beachtet, dass die Freibetragsgrenzen nicht für Schenkungen der Eltern an ihr Kind, sondern für Vater und Mutter jeweils einzeln gelten.
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