Sonntag, 1. Juni 2014

Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Pkws

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Überlassung eines Pkws an den mitarbeitenden Ehepartner unter dem Gesichtspunkt fremdüblicher Bedingungen zu prüfen. Mit diesem Leitsatz wurde das Arbeitsverhältnis einer mitarbeitenden Ehefrau nicht anerkannt.

Die Ehefrau wurde nur aushilfsweise, aber regelmäßig an 12 bis 17 Stunden wöchentlich mit einfachen Büroarbeiten beschäftigt. Sie erhielt dafür eine monatliche Vergütung von 100 € bzw. 150 €. Zusätzlich wurde ihr ein VW Tiguan zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Das Gericht verneinte die Üblichkeit einer derartigen Vereinbarung. Die geringe Vergütung und die dazu im Gegensatz stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws könnten nicht als fremdüblich angesehen werden.

Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei einem angehörigen Arbeitnehmer

Allein die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht.

Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt mit den Eltern

Lebt ein älteres, wirtschaftlich unabhängiges Kind gemeinsam mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, ist dies der Mittelpunkt seines Lebensinteresses. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und sich an den Kosten beteiligt. Damit sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben, falls das Kind aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält. Eine Mitbestimmung und finanzielle Beteiligung kann unterstellt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Ab 2014 gelten in diesem Zusammenhang geänderte Grundsätze. Der Nachweis des Innehabens einer eigenen Wohnung und die finanzielle Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Haushalt ist zwingend Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands.

Keine Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines heimischen Telearbeitsplatzes für den Mitunternehmer einer Partnerschaftsgesellschaft

Steht dem Mitunternehmer einer Partnerschaftsgesellschaft in den Praxisräumen der Gesellschaft ein Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für den heimischen Telearbeitsplatz nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt. Eine derartige Konstellation kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber die geforderte Arbeitsleistung an mehreren Wochentagen am häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kürzeste Straßenverbindung auch bei Umwegstrecke zur Vermeidung von Maut maßgebend

Für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten angesetzt werden, wobei die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein Arbeitnehmer die tatsächlich gefahrene Strecke von 20 km geltend. Die kürzeste Verbindung von 11 km verlief allerdings durch einen mautpflichtigen Tunnel. Der Arbeitnehmer meinte, es sei für ihn günstiger, die längere Strecke zu fahren, weil er sich dann die Maut sparen würde. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall die Strecke durch den Tunnel die kürzeste Strecke sei. Der Arbeitnehmer konnte daher nur für 11 km die Entfernungspauschale geltend machen.

Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift

Wegen der Gehbehinderung des Mannes ließen Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen. Es lag nur ein ärztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens bescheinigte.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die Feststellungen treffen (z. B. ein Sachverständigengutachten einholen).

Zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchführen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.

Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den ermäßigten Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, meinten, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.