Lebt ein älteres, wirtschaftlich unabhängiges Kind gemeinsam mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, ist dies der Mittelpunkt seines Lebensinteresses. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und sich an den Kosten beteiligt. Damit sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben, falls das Kind aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält. Eine Mitbestimmung und finanzielle Beteiligung kann unterstellt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Ab 2014 gelten in diesem Zusammenhang geänderte Grundsätze. Der Nachweis des Innehabens einer eigenen Wohnung und die finanzielle Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Haushalt ist zwingend Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands.
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