Allein die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht.
Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.
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