Steht dem Mitunternehmer einer Partnerschaftsgesellschaft in den Praxisräumen der Gesellschaft ein Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für den heimischen Telearbeitsplatz nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt. Eine derartige Konstellation kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber die geforderte Arbeitsleistung an mehreren Wochentagen am häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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