Erhält ein Handelsvertreter Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB, gehören diese zum laufenden Gewinn und unterliegen der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs geleistet wird. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Handelsvertreter seinen Gewinn durch Vermögensvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt hat. Bei Betriebsaufgabe ist der durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte Gewinn durch einen Korrektivposten zu ergänzen, sodass die Gewinnermittlung dem Vermögensvergleich entspricht.
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, weil der Ausgleichsanspruch der Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit des Vertreters diene.
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