Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundstück. In der notariellen Urkunde verpflichtete er sich, den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Die Mutter verzichtete auf einen Rückforderungsanspruch. Da sich beide Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt hatten, bewilligte die Mutter die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Bereits mit der nächsten Urkunde vor demselben Notar übertrug der Sohn die Hälfte des ihm übertragenen Grundstücks auf seine Ehefrau. Sie verpflichtete sich für den Fall der Ehescheidung oder den Fall ihres Vorversterbens vor ihrem Ehemann zur Rückübertragung des Grundstücksanteils an ihn. Die Eintragung ihres Miteigentums sollte im Weg der Kettenauflassung erfolgen. Ihr Ehemann verzichtete aus diesem Grund auf die Zwischeneintragung als Alleineigentümer. Das Finanzamt sah, begründet durch den Geschehensablauf, eine Schenkung der Mutter an ihren Sohn und darüber hinaus eine Schenkung der Mutter an ihre Schwiegertochter.
Dagegen behandelte der Bundesfinanzhof den Vorgang als Schenkung der Mutter an ihren Sohn und sah darüber hinaus eine gesonderte Schenkung des Sohns an seine Ehefrau. Das Gericht begründete seine Auffassung mit folgenden Argumenten:
Wer bei einer Schenkung als Zuwendender und wer als Bedachter anzusehen ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Es ist darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis an dem ihm vorher geschenkten Grundstück hat.
Erhält jemand etwas als Durchgangsperson mit der ausdrücklichen Verpflichtung geschenkt, das Zugewendete an einen Dritten weiterzugeben, liegt eine Schenkung des ersten Zuwendenden an den Dritten vor. Die Mittelsperson ist nicht bereichert. Erfolgt die Zuwendung ohne eine solche Weitergabeverpflichtung, handelt es sich um eine Schenkung an den zuerst Bedachten, die Mittelsperson. Entscheidend ist, dass er über den zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann. Diese Voraussetzung liegt selbst dann vor, wenn der ursprünglich Zuwendende mit der Weiterschenkung durch den Bedachten an einen Dritten von vornherein einverstanden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzt.
Eine unmittelbare Schenkung des Zuwendenden an den Dritten liegt allerdings dann vor, wenn die Schenkung an den Dritten vor der Schenkung an den Bedachten vorgenommen würde oder beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde und damit zeitgleich erfolgen würden.
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