Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass ein Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden kann, sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst, die dazu ergangene Anweisung anzupassen. Die Aufstockung ist danach innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
In der Anweisung wird zusätzlich erläutert, wie zu verfahren ist, wenn es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen geht, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen möglich ist.
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