Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine 15-Jährige durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Eltern erhofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Facebook verweigerte die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account.
Das Gericht gab der Klage der Eltern statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Vermögens sei nicht gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Ebenso wenig stehe weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Datenschutzrecht dem Anspruch auf Zugangsgewährung entgegen.
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