Die Klägerin lebte mit ihrem Lebenspartner in einem ihr gehörenden Wohnhaus. Zwecks Finanzierung von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gewährte der Lebenspartner seiner Partnerin ein zinsloses, erst in späteren Jahren zu tilgendes Darlehn. In der Zinslosigkeit des gewährten Darlehns sah das zuständige Finanzamt einen der Schenkungsteuer unterliegenden Sachverhalt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der kreditgebende Lebensgefährte den Umbau mitgestalten und das Haus unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken mitbenutzen durfte.
Das angerufene Finanzgericht folgte der Beurteilung des Finanzamts. Zur Begründung führte es aus, dass in derartigen Fällen eine freigebige Zuwendung vorliegt. Beim Empfänger kommt es zu einer endgültigen Vermögensmehrung, der kein entsprechender Vermögensabfluss gegenübersteht. Das Argument des gemeinsamen Wohnens kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Es ist Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses.
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