Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer am Ort seiner Beschäftigung wohnen und außerhalb dieses Ortes einen weiteren eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhalten. Grundsätzlich ist es denkbar, dass beide Orte innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Abzustellen ist vielmehr auf das Einzugsgebiet. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg liegt die Hauptwohnung noch im Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von etwa einer Stunde erreichen kann. In diesen Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung. Die Anmietung der zweiten Wohnung kann durchaus wegen der erheblich kürzeren Fahrzeit beruflich veranlasst sein, aber eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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