Sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz sind Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu bilden. Dabei können bei der Bewertung der Rückstellung neben Gebäude- und Einrichtungskosten auch Finanzierungskosten berücksichtigt werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Sparkasse ihre gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen Pool gegeben und hieraus die Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs finanziert (sog. Poolfinanzierung). Die Zinsen, die anteilmäßig den Aufbewahrungskosten zuzurechnen waren, ermittelte die Sparkasse nach der betriebswirtschaftlichen Gleichverteilungshypothese über den Anteil der Fremdkapitalquote. Das Gericht akzeptierte die Berechnung der Sparkasse, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass bei Kreditinstituten die sog. Solvabilitätsgrundsätze zu beachten seien. Danach darf das Verhältnis des haftenden Eigenkapitals zur gewichteten Bilanzaktiva nicht niedriger als 8 % sein.
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