Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.
Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.
Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.
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