Gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, bestehen keine festen Grenzen in Hinblick auf den zeitlichen Umfang dieser Ausbildungsmaßnahme.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld.
Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.
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