Dienstag, 30. April 2013
Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs
Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.
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