Dienstag, 30. April 2013

1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.

Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen