Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden.
Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Ohne aktive Mitwirkung bei der Abfassung des Testaments ist der Erblasser nicht mehr schreibfähig; von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.
Das eigenhändige Testament ist hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament. Deshalb kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistungen des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)
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