Für Unternehmen ergeben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz folgende Änderungen:
Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) auf 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €) angehoben. Das gilt auch für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag. Die Regelung gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.
Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird der doppelte Inlandsbezug aufgegeben. Künftig reicht es daher, wenn die Organgesellschaft nur die Geschäftsleitung im Inland hat, während sich der Sitz der Organgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat befindet.
In Gewinnabführungsverträgen kann künftig auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen werden. Durch diesen dynamischen Verweis wird sichergestellt, dass die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers jeweils der in § 302 AktG geregelten entspricht. Die Regelung gilt erstmals für Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf § 302 AktG enthalten, der den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, stehen der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Verlustübernahme tatsächlich entsprechend § 302 AktG erfolgt und die Verlustübernahmeregelung bis zum 31.12.2014 an die Neuregelung angepasst wird. Altverträge sind somit bis spätestens 31.12.2014 anzupassen. Eine Anpassung des Gewinnabführungsvertrages ist hingegen nicht erforderlich, wenn die steuerliche Organschaft vor dem 1.1.2015 beendet wurde.
Achtung: Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz (AktG) fallen (insbesondere GmbHs), müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG vereinbaren.
Außerdem wird ab 2014 ein gesondertes Feststellungsverfahren für das dem Organträger hinzuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft eingeführt.
Die sogenannte doppelte Verlustnutzung wurde im Körperschaftsteuergesetz neu geregelt: Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden.
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