Ein Unternehmer führte ein Einzelhandelsgeschäft und unterhielt gleichzeitig eine Photovoltaikanlage. Beides zusammen behandelte er als einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Als wesentlich für diese Beurteilung hielt er, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Betriebsgebäudes befand und die Einnahmen aus der Stromerzeugung nur ca. 1 % seines Gesamtumsatzes betrugen.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Mit den Produkten seines Einzelhandelsgeschäfts wendet sich der Unternehmer an Bewohner und Besucher der Gemeinde und stellt Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf zur Verfügung. Demgegenüber handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Herstellungsbetrieb zur Stromerzeugung. Dafür ist weder die Einrichtung eines Geschäftslokals noch der Einsatz von Werbung oder anderen Vertriebsaktivitäten erforderlich. Außerdem wird der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nur an einen gesetzlich zur Abnahme verpflichteten Abnehmer verkauft.
Die Tätigkeitsbereiche sind weder gleichartig noch ergänzen sie sich, Kunden- und Lieferantenkreise weisen keinerlei Überschneidungen auf, die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Umsatzanteils ist unerheblich. Aus diesen Gründen ist nicht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, selbst wenn sich das Betriebsergebnis aus nur einer Buchhaltung ableiten lässt und in einer Bilanz zusammengefasst worden ist.
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