Steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der allgemeine Grundsatz, dass der Unternehmer selbst bestimmen kann, welche Ausgaben er im betrieblichen Interesse tätigen will, wird durch eine gesetzliche Vorschrift eingeschränkt: Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Maßstab für die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach auf sich genommen haben würde. Als Beurteilungskriterien sind dabei neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung der Aufwendungen für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und ihre Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei einem Tierarzt die Aufwendungen für einen Luxussportwagen weder geeignet noch dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Als Betriebsausgaben berücksichtigte das Gericht nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Sportwagen in angemessener Höhe.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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