Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist der Gewerbeertrag eines Jahres nicht mehr unbegrenzt mit den aus den Vorjahren stammenden Gewerbeverlusten verrechenbar. Der sofortigen Abzugsbeschränkung unterliegende Gewerbeverlustbestandteile sind stufenweise mit den in späteren Jahren entstehenden Gewerbeerträgen zu verrechnen.
Sollte es auf Grund der Streckung der Verlustvorträge zu einer nicht vollständigen Verlustverrechnung und dadurch zu einer gewerbesteuerlichen Definitivbelastung kommen, ist dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hinzunehmen. In begründeten Härtefällen sind Billigkeitsmaßnahmen zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach Verlustjahren ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag dadurch entsteht, dass der Unternehmer bei einem Teil seiner Gläubiger einen Forderungsverzicht erreicht hat.
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